VEREINSSATZUNG

Der DJK (Deutsche Jugendkraft) Willprechtszell


I. Name


Der V
erein führt den Namen DJK Willprechtszell.

Er ist gegründet am 10. Dezember 1987.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er die Bezeichnung „e. V.

II. Wesen und Ziele

1. Der Verein will sa
chgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen.

Er versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.

Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt.

2. Der Verein DJK Willprechtszell e.V. mit dem Sitz in Willprechtszell verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (vom1.1.1977).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Aufgaben

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport durch

– die Errichtung von Sportanlagen

– die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege, in den einzelnen Abteilungen und Sportarten. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports, Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des

betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK Bundesverband.

– die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen

– die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen

– das Angebot von Bildungsgelegenheiten und die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

2. Er hält bildende Gemeinschaftsabende. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder in Freizeit und Geselligkeit zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern,

zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.

4. Er nimmt teil an gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.

5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben imSport zur Verfügung zu stellen.

Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

7. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.

8. Dem Mitgliedern der DJKSportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit.

Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.

IV. Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen.

Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes.

2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und seiner Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

V. Mitgliedschaft

1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

2. Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm und Wahlrecht.

3. Aufnahme, Austritt, Ausschluss

a) Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein (DJK-Gruppe) erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand.
Bei
minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand

b) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

c) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Jahres wirksam.

d) Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.

Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins oder an den Vorstand des DJK-Kreis- bzw. Diözesanverbandes zulässig.

e) Kommt ein Mitglied schuldhaft mit der Zahlung seines Beitrages für die Dauer von 1 Jahr in Rückstand, so ist dessen Ausschluss imWege des vereinfachten Ausschlussverfahrens durch Streichen aus der Mitgliederliste durch den Vorstand zulässig.

4. Pflichten der Mitglieder

a) die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;

b) am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;

c) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christ zu leben;

d) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;

e) die festgesetzten Beiträge zu entrichten;

VI. Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vereinsausschuss

c) der Vorstand.

1. Der Vereinsvorstand

1.1 Zusammensetzung

a) Zum Vereinsvorstand gehören

-der Vorsitzende.

-der stellvertretende Vorsitzende (einer der Vorsitzenden sollte eine Frau sein),

-der Geistliche Beirat,

-der Schriftführer,

-die Frauenwartin,

-der Sportwart,

-die Sportwartin,

-der Jugendleiter,

-die Jugendleiterin,

-der Kassier,

-die Abteilungsleiter und

-die Abteilungsleiterinnen für die einzelnen Sportarten,

-der Sportarzt,

-der Pressewart.

b) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

1.2 Aufgaben des Vereinsvorstandes

Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlusse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.

Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind:

a) in den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverbandes teilzunehmen;

b) die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen;

c) die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband, Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landsportbünde zu leisten;

d) die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes entsprechend anzugleichen;

e) für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportbünden und Fachverbänden zu sorgen.

1.3 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

a) Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK
.

b) Die Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung.

2. Der Vereinsausschuss

2.1 Der Vereinsausschuss besteht aus

a) den Vorstandmitgliedern

b) den Beiräten

2.3 Die Aufgaben des Vereinsausschusses

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

Den Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergebende Aufgaben zugewiesen werden. ImÜbrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandsitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Weitere Beiräte können durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Bedarf hinzugewählt werden.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

Wahl und Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes und des Vereinsausschusses werden von der Jahresmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl imAmt.

Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden auf der Jahresmitgliederversammlung der Jugend von

den Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 10 bis 18 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Warte (Abteilungsleiter) für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden

nur die abgegebenen Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die

sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.

3. Die Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:

a) Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

b) Außerordentliche Mitgliederversammlung

3.1 Zusammensetzung

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16jährigen Mitglieder.

3.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind;

a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.

b) Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.

c) Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern, des Vereinsausschusses und Wahl der Kassenprüfer.

d) Bestätigung des von der Jahresmitgliederversammlung der Jugend gewählten Jugendleiters und der Jugendleiterin sowie der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen.


e) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr.

f) Festsetzung der Vereinsbeiträge .

Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die

Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

3.3 Verfahrensbestimmungen

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.

Anträge auf Änderungen der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.

Die Wahlen zum Vereinsvorstand und zum Vereinsausschuss erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.

Der Jugendleiter und die Jugendleiterin sollten volljährig sein.

Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt.

Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.

Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben jedes Mitglied der Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer (Prototollführer) zu unterzeichnen ist.

VII. Austritt

Der Austritt (aus dem Bundesverband) kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von

mindestens der lfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem D
iözesanverband zu übersenden.

Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist demKreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig amEnde des Kalenderjahres.

Im Falles des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung

für die Sportpflege.

VIII. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis, Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Petersdorf.

Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.

Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 10. Dezember 1987 in Axtbrunn angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

Diese Vereinssatzung wurde im Januar 1988 genehmigt.